Neuss – Die Stadt Neuss weist darauf hin, dass nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im November stille Feiertage wie Allerheiligen, 1. November 2019, der Volkstrauertag, 17. November 2019, und Totensonntag, 24. November 2019, einem besonderem Schutz unterliegen.
An Allerheiligen und Totensonntag sind in der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr, am Volkstrauertag von 5 Uhr bis 13 Uhr, Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Ereignisse, Sport– und Zirkusveranstaltungen, Pferderennen und Leistungsschauen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, verboten.
Das Verbot erstreckt sich weiterhin auf den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz sind ebenfalls in der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr untersagt.
Bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter die aufgezählten Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des jeweiligen Feiertages Rücksicht genommen werden. Ausnahmegenehmigungen können lediglich von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilt werden. Die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes NRW, vor allem Paragraph 5 zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen, bleiben unberührt.