Klartext.NRW – Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden.
Damit werden die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 8. August 2022
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) mit markierten Änderungen – gültig ab 8. August 2022
Hinweis:
Bei der zum 8. August 2022 in Kraft tretenden Ergänzung der Corona-Schutzverordnung handelt es sich um Regelungen zum Testen in Schulen und der Kindertagesbetreuung.
- Anlage 1 zur Schutzverordnung: Hygieneempfehlungen für Privatpersonen
- Anlage 2 zur Schutzverordnung: Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen
Bußgeldkataloge
- Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Coronaverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Bußgeldkatalog für Verstöße gegen § 28 des Bundesinfektionsschutzgesetzes
- Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Einreiseverordnung der Bundesregierung
Corona-Test- und Quarantäneverordnung Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung umfasst alle Regelungen in Bezug auf die unterschiedlichen verfügbaren Testverfahren, die unter den Bezeichnungen „Selbsttest“, „Schnelltest“ und „PCR-Test“ bekannt sind. Außerdem legt sie fest, in welchen Fällen und wie eine Isolierung ablaufen muss.
- Corona-Test- und Quarantäneverordnung – gültig ab 28. Juli 2022
- Corona-Test- und Quarantäneverordnung mit markierten Änderungen – gültig ab 28. Juli 2022
- Anlage 1 der Test- und Quarantäneverordnung: Anforderungen an Teststellen
- Anlage 2 der Test- und Quarantäneverordnung: Testbescheinigung für Beschäftigte (Muster)
- Online-Formular für Unternehmen zur Information über die kostenlose Beschäftigtentestung
- Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes
Weitere Informationen finden Sie hier