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Klartext.NRW – Der Erft­um­bau im Bereich von Weve­ling­ho­ven und Kapel­len wirft sei­ne Schat­ten vor­aus: In Teil­be­rei­chen der Flur­be­rei­ni­gung Erftaue II ist der Wert von land­wirt­schaft­li­chen Grund­stü­cken durch den Boden­schät­zungs­aus­schuss des hier­für zustän­di­gen Finanz­am­tes Mön­chen­glad­bach zu schätzen. 

Die­se Arbei­ten begin­nen am 7. März 2022. Die Boden­schät­zungs­aus­schüs­se der Finanz­äm­ter bestehen aus dem Amt­li­chen Land­wirt­schaft­li­chen Sach­ver­stän­di­gen, einem Ver­mes­sungs­tech­ni­ker und den ehren­amt­lich täti­gen Ver­tre­tern des land­wirt­schaft­li­chen Berufs­stan­des. Ihre Arbei­ten in der Erftaue II dau­ern vor­aus­sicht­lich eine Woche.

Seit vie­len Jah­ren bewährt ist die Metho­de der Boden­schät­zung, neu ist in die­sem Flur­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren die Tech­nik. Die Schät­zungs­ar­bei­ten fin­den mit einem mobi­len Boden­pro­be­neh­mer statt, einem gelän­de­gän­gi­gen Nutz­fahr­zeug mit einer spe­zi­el­len Vor­rich­tung für den Ein­schlag und das Her­aus­zie­hen des Bohr­stocks. Die Arbei­ten wer­den ver­ein­facht und erfol­gen ökonomischer.

Die mit den Arbei­ten beauf­trag­ten Per­so­nen müs­sen die zu beur­tei­len­den Boden­flä­chen betre­ten. Auf­grund des Boden­schät­zungs­ge­set­zes haben die Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und die Nut­zungs­be­rech­tig­ten das Betre­ten und Befah­ren der Grund­stü­cke und die erfor­der­li­chen Gra­bun­gen für die Boden­schät­zung zu gestatten.

Eine geson­der­te Benach­rich­ti­gung der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer über das Betre­ten und Befah­ren der Grund­stü­cke erfolgt nicht. Das Finanz­amt Mön­chen­glad­bach und die Bezirks­re­gie­rung Düs­sel­dorf bit­ten hier­für um Verständnis.

Der Hin­ter­grund: In dem Flur­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren wur­de im Herbst 2021 – noch recht­zei­tig vor dem win­ter­li­chen Lock­down und mit aus­rei­chend Coro­na-Abstand – im Pas­cal­gym­na­si­um in Gre­ven­broich der Vor­stand der Teil­neh­mer­ge­mein­schaft gewählt. Der frisch­ge­wähl­te Vor­stand hat dann Anfang die­ses Jah­res getagt und über Grund­zü­ge der Wert­ermitt­lung für die Flur­be­rei­ni­gung beraten.

In Teil­be­rei­chen des Ver­fah­rens­ge­bie­tes stim­men die Ergeb­nis­se der amt­li­chen Boden­schät­zung nicht mehr mit den Gege­ben­hei­ten über­ein. In die­sen Berei­chen muss eine ört­li­che Begut­ach­tung der Böden durch den Schät­zungs­aus­schuss des Finanz­am­tes erfolgen.

Bezirks­re­gie­rung Düsseldorf

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