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Rhein-Kreis Neuss – Bis Anfang 2033 müs­sen alle alten Füh­rer­schei­ne gegen neue Kar­ten­füh­rer­schei­ne umge­tauscht wer­den. Als Ers­tes sind die Geburts­jahr­gän­ge 1953 bis 1958 von die­ser Rege­lung betroffen:

Ihre grau­en oder rosa Füh­rer­schei­ne ver­lie­ren nach dem 18. Janu­ar 2022 ihre Gül­tig­keit. Für die­sen Umtausch bie­tet das Stra­ßen­ver­kehrs­amt des Rhein-Krei­ses Neuss einen spe­zi­el­len Online-Ser­vice an.

Stra­ßen­ver­kehrs­amts­lei­te­rin Ulri­ke Holz weist dar­auf hin, dass die­ser Ser­vice zunächst nur für die für Geburts­jahr­gän­ge 1953 bis 1958 zur Ver­fü­gung steht: „Wer sei­nen Haupt­wohn­sitz im Rhein-Kreis Neuss hat und in den genann­ten Jahr­gän­gen gebo­ren ist, kann den Umtausch­an­trag für die Umstel­lung auf den Kar­ten­füh­rer­schein online erle­di­gen. Die Per­so­nen über­sen­den die Antrags­un­ter­la­gen digi­tal oder ana­log per Post.

Eine per­sön­li­che Abho­lung ist auf­grund einer vor­ge­schrie­be­nen Iden­ti­täts­prü­fung wei­ter erfor­der­lich. Nicht mög­lich sei der Online-Umtausch, wenn es zum Bei­spiel um eine Ver­län­ge­rung der Fahr­erlaub­nis für C- und D‑Klassen oder die Ein­tra­gung einer Schlüs­sel­zahl gehe. In die­sem Fall müs­sen die Antrag­stel­ler per­sön­lich ins Stra­ßen­ver­kehrs­amt kommen.

Für den Umtausch erfor­der­lich sind der bis­he­ri­ge Füh­rer­schein, ein gül­ti­ger Aus­weis, ein bio­me­tri­sches Pass­bild und ein unter­schrie­be­nes Kon­troll­blatt. Wenn der alte Füh­rer­schein nicht im Rhein-Kreis Neuss aus­ge­ge­ben wur­de, muss zunächst bei der aus­stel­len­den Behör­de eine Kar­tei­kar­ten­ab­schrift ange­for­dert wer­den. Wer den Antrag auf Füh­r­er­scheinum­tausch abge­ben will, kann dies auch in den Dienst­stel­len des Stra­ßen­ver­kehrs­am­tes erle­di­gen, aller­dings nur mit Terminreservierung.

Ulri­ke Holz erläu­tert, dass nach einer EU-Richt­li­nie in den nächs­ten Jah­ren alle Füh­rer­schei­ne, die vor dem 18.01.2013 aus­ge­stellt wor­den sind, gegen den neu­en ein­heit­li­chen EU-Kar­ten­füh­rer­schein umge­tauscht wer­den müs­sen. Stu­fen­wei­se fol­gen nach und nach die wei­te­ren Jahrgänge.

Füh­rer­schein-Inha­ber, deren Geburts­jahr vor 1953 liegt, haben bis zum 18. Janu­ar 2033 Zeit, um ihren Füh­rer­schein umzu­tau­schen. Alle Infor­ma­tio­nen zum Umtausch fin­den sich auch auf der Inter­net­sei­te des Rhein-Krei­ses Neuss unter www.rhein-kreis-neuss.de/rundumsauto.

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