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Rhein-Kreis Neuss – Das Kreis­ge­sund­heits­amt weist dar­auf hin, dass Per­so­nen, die ein posi­ti­ves Schnell­test- oder PCR-Test­ergeb­nis haben, sich eigen­stän­dig und unmit­tel­bar nach Erhalt des Test­ergeb­nis­ses in häus­li­che Iso­lie­rung bege­ben müssen.

Dies gilt unab­hän­gig von einem Impf- oder Gene­se­nen­sta­tus. Eine wei­te­re Anord­nung des Gesund­heits- oder Ord­nungs­am­tes ist hier­für nicht erfor­der­lich. Dies regelt die auf Grund­la­ge der Bun­des-Rege­lun­gen erlas­se­ne Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung des Lan­des Nordrhein-Westfalen.

Auf­grund der aktu­ell hohen Fall­zah­len kann eine geson­der­te Kon­takt­per­so­nen­nach­ver­fol­gung nur noch erfol­gen, wenn kri­ti­sche Infra­struk­tur, Schu­len, Kin­der­ta­ges­stät­ten oder vul­nerable Per­so­nen­grup­pen betrof­fen sind. Eine Prio­ri­sie­rung ist hier auch im Bund-Län­der-Beschluss vom 24. Janu­ar vor­ge­se­hen und Emp­feh­lung des Robert Koch-Institutes.

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Posi­tiv getes­te­te Per­so­nen sind zudem ver­pflich­tet, unver­züg­lich alle ihnen bekann­ten Per­so­nen zu unter­rich­ten, zu denen in den letz­ten zwei Tagen vor der Durch­füh­rung des Tests und bis zum Erhalt des Test­ergeb­nis­ses ein enger per­sön­li­cher Kon­takt bestand. Die­se Kon­takt­per­so­nen müs­sen eben­falls ohne eine geson­der­te behörd­li­che Anord­nung in Quarantäne.

Nicht in Qua­ran­tä­ne muss, wer geboos­tert ist und Kon­takt zu einem Infi­zier­ten hat­te. Das­sel­be gilt für Geimpf­te oder Gene­se­ne, deren letz­te Imp­fung oder deren Erkran­kung weni­ger als 90 Tage zurückliegt.

Auch das Ende der häus­li­chen Iso­lie­rung und der Qua­ran­tä­ne bedarf kei­ner geson­der­ten behörd­li­chen Anord­nung. Für infi­zier­te Per­so­nen oder für Kon­takt­per­so­nen endet die Iso­lie­rung bzw. Qua­ran­tä­ne nach zehn Tagen ab dem Tag der Pro­ben­ent­nah­me bzw. bei Nicht-Haus­halts­mit­glie­dern ab dem Tag des letz­ten Kontaktes.

Die Iso­lie­rung ist fort­zu­set­zen, wenn und solan­ge zu die­sem Zeit­punkt noch Sym­pto­me vor­lie­gen. Man kann sich aber bereits jeweils nach sie­ben Tagen per PCR- oder zer­ti­fi­zier­tem Anti­gen-Schnell­test frei­tes­ten, wenn kei­ne Sym­pto­me einer Erkran­kung vor­lie­gen. Im Rhein-Kreis Neuss wohn­haf­te Per­so­nen kön­nen ihr nega­ti­ves Test­ergeb­nis hier­zu unter rkn.nrw/freitestung hochladen.

Erleich­te­run­gen gibt es für Kin­der und Jugend­li­che in Schu­len und in Kitas. Die­se kön­nen sich als Kon­takt­per­so­nen ohne Sym­pto­me bereits nach fünf Tagen per PCR- oder zer­ti­fi­zier­tem Anti­gen-Schnell­test frei­tes­ten, wenn kei­ne Sym­pto­me vor­lie­gen. Das Test­ergeb­nis muss hier­bei im Rhein-Kreis Neuss wohn­haf­ten Kin­dern und Jugend­li­chen unter rkn.nrw/freitestung-schule hoch­ge­la­den werden.

Beschäf­tig­te in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Kran­ken­häu­sern und Ein­rich­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe arbei­ten mit beson­ders vul­ner­ablen Men­schen zusam­men. Infi­zier­te kön­nen sich hier eben­falls nach sie­ben Tagen frei­tes­ten, aller­dings mit ver­pflich­ten­dem PCR-Test. Außer­dem müs­sen sie zuvor min­des­tens 48 Stun­den sym­ptom­frei sein.

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