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Neuss – Auch in den Schwimm­bä­dern der Stadt­wer­ke Neuss, der Eis­sport­hal­le und im WELLNEUSS gilt gemäß der neu­en Coro­na-Schutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW seit Diens­tag, dem 28. Dezem­ber 2021, 2G+ als Zugangsvoraussetzung.

Da bei der Sport­aus­übung und bei Well­ness­an­ge­bo­ten kei­ne Mas­ken getra­gen wer­den, müs­sen immu­ni­sier­te Per­so­nen (geimpft oder gene­sen) daher zukünf­tig zusätz­lich einen aktu­el­len, nega­ti­ven Schnell­t­est­nach­weis, der nicht älter als 24 Stun­den ist, mit sich füh­ren. Der 2G-Nach­weis ist, wie bis­her auch schon, zusam­men mit einem amt­li­chen Aus­weis­pa­pier vorzulegen.

Kin­der und Jugend­li­che bis ein­schließ­lich 15 Jah­ren, ent­spre­chend den Coro­na-Rege­lun­gen des Lan­des NRW, ist in den Weih­nachts­fe­ri­en auch für Kin­der ab dem Schul­ein­tritt und Jugend­li­che bis ein­schließ­lich 15 Jah­ren der Nach­weis über eine voll­stän­di­ge Imp­fung, Gene­sung oder ein nega­ti­ver Coro­na-Schnell­test für den Besuch der Neus­ser Bäder, der Eis­sport­hal­le und dem WELLNEUSS verpflichtend.

Die Rege­lung gilt bis ein­schließ­lich Sonn­tag, 9.1.2022. Bei Jugend­li­chen ab 16 Jah­ren gilt ana­log zu Erwach­se­nen die Pflicht der Immu­ni­sie­rung und das Vor­le­gen eines Nega­tiv­tests (2G+).

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