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Klartext.NRW –Der Minis­ter für Bun­des- und Euro­pa­an­ge­le­gen­hei­ten sowie Inter­na­tio­na­les teilt mit:

Ab Sonn­tag, 21. Novem­ber 2021, gel­ten stren­ge­re Auf­la­gen für die Ein­rei­se aus den Nie­der­lan­den und Bel­gi­en nach Nord­rhein-West­fa­len. Hin­ter­grund ist die Ent­schei­dung der Bun­des­re­gie­rung, die Län­der zu Hoch­ri­si­ko­ge­bie­ten hoch­zu­stu­fen. Damit tre­ten auto­ma­tisch stren­ge­re Anfor­de­run­gen aus der Ein­rei­se­ver­ord­nung des Bun­des in Kraft.

Euro­pa­mi­nis­ter Dr. Ste­phan Holt­hoff-Pfört­ner: „Die Hoch­stu­fung Bel­gi­ens und der Nie­der­lan­de war unver­meid­bar. Die Bun­des­re­gie­rung muss­te auf die rasant stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len reagie­ren. Wich­tig ist, der klei­ne Grenz­ver­kehr bleibt. Wir stim­men uns mit bei­den Län­dern wei­ter­hin eng ab.“

Wer aus Bel­gi­en oder den Nie­der­lan­den nach Nord­rhein-West­fa­len ein­reist oder nach einem Auf­ent­halt dort zurück­kehrt, muss die fol­gen­den Regeln beachten:

  • Anmel­de­pflicht: Rei­sen­de müs­sen sich vor ihrer Ein­rei­se über das Por­tal der Bun­des­re­gie­rung anmel­den (www.einreiseanmeldung.de) und einen Nach­weis über die erfolg­rei­che Anmel­dung mitführen.
  • Qua­ran­tä­ne­pflicht: Grund­sätz­lich gilt eine Qua­ran­tä­ne­pflicht von zehn Tagen. Wer eine Imp­fung oder Gene­sung nach­weist, kann die Qua­ran­tä­ne sofort been­den oder muss sie gar nicht erst antre­ten. Alle ande­ren Per­so­nen kön­nen die Qua­ran­tä­ne frü­hes­tens nach fünf Tagen mit einem nega­ti­ven Test­ergeb­nis been­den. Für Kin­der unter zwölf Jah­re endet die Qua­ran­tä­ne auto­ma­tisch nach fünf Tagen.
  • Nach­weis­pflicht: Schon bei Grenz­über­tritt müs­sen Ein­rei­sen­de einen Nach­weis über eine voll­stän­di­ge Imp­fung oder Gene­sung, oder ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis (Schnell­test oder PCR-Test) mitführen.

Für den soge­nann­ten „klei­nen Grenz­ver­kehr“ gel­ten eini­ge Aus­nah­men von die­sen Regeln. So ent­fällt für Grenz­pend­ler und Per­so­nen, die sich für weni­ger als 24 Stun­den in den Nie­der­lan­den auf­ge­hal­ten haben oder für weni­ger als 24 Stun­den nach Deutsch­land ein­rei­sen, die Anmel­de- und Quarantänepflicht.

Die Nach­weis­pflicht bei Ein­rei­se besteht wei­ter­hin. Für nicht geimpf­te oder gene­se­ne Per­so­nen genü­gen in die­sem Fall aber zwei Tes­tun­gen pro Woche.

Für Ver­wand­ten­be­su­che von weni­ger als 72 Stun­den im Nach­bar­land besteht eben­falls kei­ne Anmel­de- und Qua­ran­tä­ne­pflicht. Ein Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­weis muss aber den­noch bereits bei Ein­rei­se vor­ge­legt werden.

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