Rhein-Kreis Neuss – Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (Corona-Schutzverordnung) – in der ab 08. März 2021 gültigen Fassung.
Der Corona-Lockdown wurde bundesweit bis zum 28. März 2021 verlängert. Nach der vorsichtigen Öffnung der Schulen und Friseurbetriebe wird nun auch der Betrieb von Buchhandlungen, Blumengeschäften, Schreibwarengeschäften und Gartenmärkten unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen wieder möglich sein. Die neuen Regeln für Nordrhein-Westfalen stehen in der aktualisierten Corona-Schutzverordnung.
-
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig seit 8. März 2021
- Aktualisierte Schutzverordnung mit farblich markierten wesentlichen Änderungen (Stand: 7. März 2021)
- Bußgeldkatalog zur Corona-Schutzverordnung (Stand: 22. Februar 2021)
- Handreichung zum Infektions- und Arbeitsschutz bei körpernahen Dienstleistungen
Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV‑2 in Einrichtungen zur Pflege, Betreuung und Einrichtungen der medizinischen Versorgung (Corona-Testungsverordnung – CoronaTestVO) – in der seit 6. März 2021 gültigen Fassung
Die Verordnung umfasst alle Anforderungen an Testverfahren in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und ähnliche Einrichtungen. Alle in der Verordnung genannten Einrichtungen sind verpflichtet, dem örtlichen Gesundheitsamt ein Testkonzept vorzulegen. Geregelt wird darüber hinaus unter anderem auch, wer in welchen zeitlichen Abständen getestet werden muss.
- Corona-Testungsverordnung (CoronaTestVO) für NRW – gültig seit 6. März 2021
- Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes – gültig seit 27. Januar 2021
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Corona-Betreuungsverordnung) – in der seit 8. März 2021 gültigen Fassung
Die Corona-Betreuungsverordnung enthält Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen während des Lockdowns. In dieser Fassung gibt es unter anderem konkrete Hinweise zu den Teilöffnungen von Schulen und Kitas.
- Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – gültig seit 8. März 2021
- Aktualisierte Verordnung mit farblich markierten wesentlichen Änderungen (Stand: 7. März 2021)
- Anlage zur Corona-Betreuungsverordnung (Stand: 7. Januar 2021)
Verordnung zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (Corona-FleischwirtschaftVO) – in der seit 6. März 2021 gültigen Fassung
Die Verordnung (CoronaFleischwirtschaftVO) wurde verlängert und gilt für alle Schlacht‑, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe mit mehr als 100 Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen und enthält Regelungen, um eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV‑2 zu vermeiden.
- Coronaverordnung für die Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO) – gültig seit 6. März 2021
- Aktualisierte Verordnung mit farblich markierten wesentlichen Änderungen (Stand: 5. März 2021)
- Meldeformular zur Evaluierung der Testergebnisse
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten (Corona-Einreiseverordnung) – in der seit 8. März 2021 gültigen Fassung
Die Corona-Einreiseverordnung wurde aktualisiert. Es gelten besondere Regeln für alle Personen, die aus Virusvarianten-Gebieten nach Nordrhein-Westfalen einreisen. Diese müssen sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Alle Personen, die aus anderen ausländischen Risikogebieten einreisen, müssen sich ebenfalls unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können.