Rhein-Kreis Neuss – Im Zeitverlauf wird die 7‑Tages-Fallzahl pro 100.000 Einwohner (Inzidenz) ausgewiesen. Dabei werden zu jedem Datum alle Fälle berücksichtigt, die in den 7 Tagen vor diesem Datum aus dem Rhein-Kreis Neuss gemeldet wurden.
Mit Datenstand 26.02.2021 – 00:00 Uhr, LZG.NRW, wurden 56* Neuinfektionen und 10.600 Genesungen** gemeldet. Gegenwärtig ist bei 560** Personen eine Infektion mit dem Coronavirus, laborbestätigt, nachgewiesen.
Der 7‑Tage-Inzidenz-Wert des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) liegt aktuell für den Rhein-Kreis Neuss bei 58,7 (+6,6).
Im Rhein-Kreis Neuss wurde bei insgesamt 11.451 Personen (+56*) eine, laborbestätigte, Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 nachgewiesen. 250 (+3*) Personen sind an den Folgen der Infektion verstorben.
Für eine Erweiterung der Schutzmaßnahmen in der Pandemie-Bekämpfung ist der 7‑Tage-Inzidenz-Wert des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) maßgeblich.
*Änderung gegenüber dem Datenstand vom Vortag.
**Schätzwerte auf Basis des Algorithmus des RKI.
Quelle: LZG.NRW – Elektronische Meldedaten der Gesundheitsämter gem. § 11 IfSG.
Anmerk. d. Red.:
Da es in der Vergangenheit zu fehlerhaften Übermittlungen der Informationen gekommen ist, kann für die Werte keine Garantie auf Richtigkeit /Vollständigkeit übernommen werden. Auch konnten die Angaben bisher nicht, von der Redaktion, verifiziert werden.
§ 15a Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen (Auszug)
(2) Liegt die 7‑Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35, stimmen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um. Soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist, können im Wege der Allgemeinverfügung auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen angeordnet werden.
(3) Ab einer 7‑Tages-Inzidenz von 50 sind in Abstimmung mit den in Absatz 2 genannten Stellen zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. An Festen nach § 13 Absatz 5 dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die zuständige Behörde lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 eine Ausnahme zu. Weitere Information hier [+Premium]