Jüchen – Auch nach der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW, die ab 22.02.2021 gilt, ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen weiterhin unzulässig.
Jedoch ist aufgrund der geänderten Coronaschutzverordnung ab heute, den 22.01.2021, Sport auf den Außensportstätten ausnahmsweise erlaubt, unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- alleine
- zu zweit
- ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes
- als sportliche Ausbildung im Einzelunterricht
Bei allen oben aufgeführten Ausnahmen ist ein Mindestabstand von 5 Metern dauerhaft einzuhalten.
Die für die Sporteinrichtungen verantwortlichen Vereine haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.
Das Überprüfen der Einhaltung der Regeln durch die Sporttreibenden liegt in der Verantwortung der Vereine.
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