Rhein-Kreis Neuss – Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (Corona-Schutzverordnung) – in der ab 22. Februar 2021 gültigen Fassung.
Der Corona-Lockdown wurde bundesweit bis 7. März 2021 verlängert. Die Regeln für Nordrhein-Westfalen in dieser Zeit stehen in der aktualisierten Corona-Schutzverordnung. Neu geregelt wird unter anderen, wie Friseure ihre Arbeit ab 1. März 2021 wieder aufnehmen können und wie der Freizeitsport vorsichtig ausgeweitet werden kann.
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 22. Februar 2021
- Aktualisierte Schutzverordnung mit farblich markierten wesentlichen Änderungen (Stand: 19. Februar 2021)
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig bis 21. Februar 2021
- Bußgeldkatalog zur Corona-Schutzverordnung (Stand: 25. Januar 2021)
- Sonderseite mit den wichtigsten Erläuterungen zur Corona-Schutzverordnung
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Corona-Betreuungsverordnung) – in der ab 22. Februar 2020 gültigen Fassung
Die Corona-Betreuungsverordnung enthält Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen während des Lockdowns. In der aktualisierten Fassung gibt es unter anderem Hinweise zur geplanten (Teil-)Öffnung von Schulen und Kitas.
- Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – gültig ab 22. Februar 2021
- Aktualisierte Verordnung mit farblich markierten wesentlichen Änderungen (Stand: 19. Februar 2021)
- Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – gültig bis 21. Februar 2021
- Anlage zur Corona-Betreuungsverordnung (Stand: 7. Januar 2021)
Verordnung zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (Corona-FleischwirtschaftVO) – in der ab 22. Februar 2021 gültigen Fassung
Die Verordnung (CoronaFleischwirtschaftVO) wurde verlängert und gilt für alle Schlacht‑, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe mit mehr als 100 Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen und enthält Regelungen, um eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV‑2 zu vermeiden. Neu ist, dass nun auch Schnelltests für den Nachweis einer Covid-19-Erkrankung zugelassen sind.
- Coronaverordnung für die Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO) – gültig ab 22. Februar 2021
- Aktualisierte Verordnung mit farblich markierten wesentlichen Änderungen (Stand: 19. Februar 2021)
- Coronaverordnung für die Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO) – gültig bis 21. Februar 2021
- Meldeformular zur Evaluierung der Testergebnisse
- 16. Mantelverordnung zur Änderung von CoronaSchVO, CoronaBetrVO und CoronaFleischwirtschaftVO vom 19. Februar 2021
Nachtrag
Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV‑2 in Einrichtungen zur Pflege und Betreuung und Einrichtungen der medizinischen Versorgung (Corona-Testungsverordnung – CoronaTestVO) – in der seit 23. Februar 2021 gültigen Fassung
Die Verordnung umfasst alle Anforderungen an Testverfahren in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und ähnliche Einrichtungen. Alle in der Verordnung genannten Einrichtungen sind verpflichtet, dem örtlichen Gesundheitsamt ein Testkonzept vorzulegen. Geregelt wird darüber hinaus unter anderem auch, wer in welchen zeitlichen Abständen getestet werden muss.
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