Klartext.NRW – Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (Corona-Schutzverordnung) – in der ab 31. Dezember 2020 gültigen Fassung. (alles pdf)
Die Corona-Schutzverordnung wurde in einigen Details noch einmal aktualisiert. Insbesondere wurde konkretisiert, wie Kreise und kreisfreie Städte agieren sollen, wenn die sogenannte 7‑Tage-Inzidenz den Wert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner übersteigt.
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 31. Dezember 2020
- Konsolidierte Begründung zur Corona-Schutzverordnung (Stand: 30. Dezember 2020)
- Bußgeldkatalog zur Coronaschutzverordnung – gültig seit 18. Dezember 2020
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten (Corona-Einreiseverordnung) – in der ab 5. Januar 2021 gültigen Fassung
Die Corona-Einreiseverordnung wurde in einigen Details noch einmal aktualisiert. Für alle Personen, die aus Großbritannien und Nordirland oder aus Südafrika nach Nordrhein-Westfalen einreisen, gilt weiterhin, dass sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben müssen.
Innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise ist ein negatives Testzeugnis vorzuweisen (Einreisetestung). Alle Aktualisierungen sind in der Zweiten Änderungsverordnung zusammengefasst.
- Corona-Einreiseverordnung für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten – gültig ab 5. Januar 2021
- Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Einreiseverordnung (Stand: 4. Januar 2021)
- Konsolidierte Begründung zur Corona-Einreiseverordnung (Stand: 4. Januar 2021)
- Begründung der zweiten Änderungsverordnung zur Corona-Einreiseverordnung (Stand: 4. Januar 2021)