Klartext.NRW – Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (Corona-Schutzverordnung) – in der ab 1. Dezember 2020 gültigen Fassung. (alles pdf)
Die Corona-Schutzverordnung wurde überarbeitet. Sie enthält unter anderem Konkretisierungen im Bereich der Kontaktbeschränkungen. So dürfen sich lediglich Personen aus zwei Hausständen treffen und auch dann dürfen es insgesamt höchstens fünf Personen sein.
Eine Ausnahme wurde bereits für den Zeitraum vom 23. Dezember bis 1. Januar formuliert. Dann dürfen höchstens 10 Personen zusammenteffen, die Zusammenkünfte sollten jedoch auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränkt sein. Die neue Verordnung gilt bis zum 20. Dezember 2020.
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 1. Dezember 2020
- Bußgeldkatalog zur Coronaschutzverordnung – gültig seit 5. November 2020
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Corona-Betreuungsverordnung) – in der ab 1. Dezember 2020 gültigen Fassung
Die Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen vor dem Coronavirus (CoronaBetrVO) wurde überarbeitet. Die Verordnung enthält Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen und gilt bis zum 20. Dezember 2020.
- Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – gültig ab 1. Dezember 2020
- Anlage zur Corona-Betreuungsverordnung – gültig ab 1. Dezember 2020