Klartext.NRW – Die Coronaschutzverordnung wurde aktualisiert, sie enthält insbesondere neue Regelungen zu Weihnachtsmärkten und privaten Feiern.
Die neue Verordnung gilt bis zum 31. Oktober 2020. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.
- Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 1. Oktober 2020
- Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO – gültig ab 1. Oktober 2020
- Bußgeldkatalog zur Coronaschutzverordnung – gültig ab 1. Oktober 2020
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung) – in der ab 01. Oktober 2020 gültigen Fassung
Die Geltungsdauer der Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen vor dem Coronavirus (CoronaBetrVO) wurde verlängert. Sie enthält weiterhin Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen und gilt bis zum 31. Okober 2020.
- Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – gültig ab 1. Oktober 2020
- Anlage zur Coronabetreuungsverordnung – gültig seit 1. September 2020
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung) – in der ab 1. Oktober 2020 gültigen Fassung
Die Coronaeinreiseverordnung wurde ebenfalls verlängert. Die Regelungen zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten bleiben unberührt. Sie gilt bis zum 31. Oktober 2020.