Klartext.NRW – Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (Coronaschutzverordnung) – in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung
Die Coronaschutzverordnung wurde aktualisiert, sie enthält insbesondere neue Regelungen zu Sportveranstaltungen. So dürfen wieder mehr als 300 Zuschauer anwesend sein, sofern ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern gilt – wie auch bei sonstigen Veranstaltungen – eine Obergrenze von einem Drittel der Kapazität der Sportstätte. Die neue Verordnung gilt ab dem 16. September 2020.
- Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 16. September 2020
- Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO – gültig ab 16. September 2020
- Bußgeldkatalog zur Coronaschutzverordnung – gültig seit 1. September 2020
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung) – in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung
Die Geltungsdauer der Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen vor dem Coronavirus (CoronaBetrVO) wurde verlängert. Sie enthält Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen und gilt vom 16. bis 30. September 2020. Inhaltlich wurde sie gegenüber der Vorgängerverordnung nicht verändert.
- Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – gültig ab 16. September 2020
- Anlage zur Coronabetreuungsverordnung – gültig seit 1. September 2020
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung) – in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung
Die Coronaeinreiseverordnung wurde ebenfalls aktualisiert. Sie gilt nun vom 16. bis 30. September 2020. Inhaltlich wurde sie gegenüber der Vorgängerverordnung nicht verändert.