Klartext.NRW – Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (Coronaschutzverordnung) – in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung.
Nach den Bund-Länder-Beschlüssen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Maßnahmen in der angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um. Gleichzeitig werden die Coronaverordnungen bis zum 15. September 2020 verlängert.
Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, um passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können, gelten ab 1. September 2020 neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen.
- Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) – ab dem 1. September 2020
- Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW ab 01.09.2020
- Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) (Stand: 1. September 2020)
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) – seit dem 1. September 2020 gültige Fassung
Die Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen vor dem Coronavirus wurde überarbeitet. Sie regelt unter anderem nun, dass weiterhin Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände gilt. Die vorläufig bis zum 31. August 2020 geltende Pflicht, ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht eine Maske zu tragen, hingegen wird für das Sitzen an einem festen Sitzplatz aufgehoben. Es besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.
- Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), gültig seit dem 1. September 2020
- Anlage zur Coronabetreuungsverordnung ab 01.09.2020
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) – – in der ab dem 1. September 2020 gültigen Fassung
Die Coronaeinreiseverordnung wurde ebenfalls aktualisiert und verlängert. Bei der Verordnung bleiben die Regelungen zunächst weitestgehend unverändert. Die Testpflicht und das Meldeverfahren ergeben sich hier ohnehin unmittelbar aus den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums. Änderungen soll es hier erst Mitte September geben.
Bis dahin harmonisiert das Land seine Regelungen lediglich leicht im Hinblick auf Grenzpendler und auf die Erfüllung der Meldepflicht durch Ausfüllen der sogenannten Aussteigerkarten.