Jüchen – Mit dem Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung zum 20.04.2020 ist weiter jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bis auf Weiteres, mindestens bis zum 03.05.2020, untersagt.
Das gleiche gilt für Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Das Corona-Virus schränkt die Lebensweise eines jeden Einzelnen drastisch ein und hat den gesamten Sportbetrieb lahmgelegt. Wir sind nach wie vor aufgefordert, die sozialen Kontakte maximal zurückzunehmen.
Bürgermeister Harald Zillikens und Heinz Kiefer, Vorsitzender des Stadtsportverbandes Jüchen, sind sich weiter bewusst, dass die Herausforderungen, die durch die Ausbreitung des Coronavirus an den organisierten Sport gestellt werden, gewaltig sind. Zillikens und Kiefer hoffen, dass die beschlossenen schrittweisen Lockerungen sich nicht negativ auf die Fallzahlen auswirken, damit möglicherweise ab dem 04.05.2020 weitere Lockerungen, hoffentlich natürlich auch für den Sport, ermöglicht werden.
Beide bitten in diesem Zusammenhang auch weiterhin um einen umsichtigen und sensiblen Umgang mit der aktuellen Situation und weisen darauf hin, dass jeder im täglichen Leben sorgsam und eigenverantwortlich mit der Krise umgehen muss. Wir müssen uns weiter in Geduld und Besonnenheit üben und weiter die Abstands- und Hygieneregeln einhalten.
Die Pflegearbeiten auf den Sportanlagen finden jedoch weiterhin statt. So werden beispielsweise die Kunstrasenplätze weiterhin durch eine Fachfirma gepflegt und auch Wartungsarbeiten getätigt. Die Folgen der derzeitigen nicht stattfindenden Nutzungen der Sportstätten können jedoch erst am Jahresende bei der Abrechnungserstellung betrachtet und analysiert werden.
Für den von Bund und Land aufgespannten Rettungsschirm sind sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige weiterhin antragsberechtigt. Betroffene können über die NRW-Soforthilfe 2020 finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen: www.wirtschaft.nrw/corona