Jüchen – Spaziergänge in der freien Landschaft sind für Hund und Frauchen/Herrchen ein Genuss. Problematisch wird es nur, wenn der vierbeinige Freund von der Leine gelassen wird.
In der Regel ist den Hundehaltern nicht bewusst, welche Störungen freilaufende Hunde hervorrufen können, denn nicht alle aufgescheuchten Wildtiere machen sich durch lauten Protest bemerkbar. Dies gilt vor allem in den Setz- oder Brutzeiten im Frühjahr und Sommer. Daneben sollte auch beachtet werden, dass sie nicht in die Ackerflächen und Weiden laufen, da hierdurch erhebliche Fruchtschäden entstehen können.
Besonders in den naturnahen Bereichen der Stadt Jüchen wie z.B. entlang der renaturierten Abschnitte des Jüchener Baches bei Bedburdyck, zwischen Jüchen und Garzweiler oder dem Grüngürtel bei Otzenrath konnte in der Vergangenheit wiederholt beobachtet werden, dass nicht angeleinte Hunde die Vögel bei ihren Brutgeschäften stören und selbst auf den Wasserflächen ihrem Jagdinstinkt freien Lauf lassen.
Zwar schreibt das Hundegesetz des Landes NRW (LHundG) außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile keinen Leinenzwang vor, jedoch sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Auch ist es nach dem Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie deren Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Zusätzliche Vorschriften verbieten Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung von natürlichen oder naturnahen unverbauten Bereichen fließender oder stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen Vegetation führen können.
Die Stadt Jüchen appelliert eindringlich an alle Hundehalter, insbesondere in den Landschaftsschutzgebieten am Jüchener Bach und seinen Zuläufen die Hunde anzuleinen, damit die Rückzugsräume für Wildtiere und Wildpflanzen in den empfindlichen Uferzonen ungestört bleiben. Somit kann jeder einsichtige Hundefreund einen Beitrag zum Schutz unserer heimischen Tier- und Pflanzenwelt leisten und darüber hinaus anderen Besuchern einen ungestörten Spaziergang ermöglichen.
Wer gegen die Anleinpflicht innerhalb bebauter Flächen, in Anlagen und auf Straßen verstößt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld oder einem Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem kann bei Hunden, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht angeordnet werde.
Nähere Auskunft zur Hundehaltung erteilt Christian Jäger vom Ordnungsamt der Stadt Jüchen unter der Telefonnummer 02165 /915 – 3203.