Jüchen – Die Stadtverwaltung Jüchen weist darauf hin, dass an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten nicht zulässig sind.
Besonders unterliegen jedoch die drei stillen Feiertage im November – Allerheiligen (01.11.), Volkstrauertag (17.11.) und Totensonntag (24.11.) – einem gesetzlichen Schutz.
An Allerheiligen und dem Totensonntag sind in der Zeit von 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am Volkstrauertag von 05.00 Uhr bis 13.00 Uhr, Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Ereignisse, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen verboten, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden.
Das Verbot erstreckt sich weiterhin insbesondere auf den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Ebenso sind musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz in der Zeit von 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr untersagt.
Bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter die aufgezählten Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des jeweiligen Feiertages Rücksicht genommen werden.
Ausnahmegenehmigungen von den genannten Verboten können nur durch die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt werden.