Jüchen – Sozialer geförderter Wohnraum ist knapp, daher darf eine Sozialwohnung grundsätzlich nur derjenige beziehen, der über einen entsprechend gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt.
Dieser gilt für ein Jahr und berechtigt innerhalb dieser Zeitspanne eine öffentlich geförderte Wohnung in Nordrhein-Westfalen zu beziehen. Auf Grund der Förderung mit öffentlichen Geldern ist die Miete in sozialen Wohnungen in der Regel günstiger als in vergleichbaren freifinanzierten Wohnungen.
Der Aufgabenbereich der Wohnungsbindung, der noch bis 30.09.2019 an den Rhein-Kreis Neuss übertragen ist, wird ab dem 01.10.2019 durch die Stadt Jüchen übernommen. Zuständig für diese Aufgabe ist Steven Mähler vom Sozialamt. Er ist erreichbar unter der Tel.-Nr. 02165 /915 – 5008, bzw. per Mail unter steven.maehler@juechen.de.
Das neue Aufgabenfeld umfasst neben der Beratung von Hauseigentümern, Verwaltern und Mietern von gefördertem Eigentum auch die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen, Freistellungen, Leerstandsgenehmigungen sowie Bescheinigungen zur Vorlage bei der NRW.Bank. Auch die damit verbundene Bestands- und Besetzungskontrolle der öffentlich-geförderten Objekte erfolgt nunmehr durch die Stadt Jüchen.