Dormagen – Auf eine wichtige Änderung in der neuen Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen macht die städtische Bauaufsicht aufmerksam.
Mit der gesetzlichen Novellierung, die am 28. Dezember 2017 in Kraft tritt, entfällt das so genannte Freistellungsverfahren. „Dies bedeutet, dass auch für Wohngebäude und Nebenanlagen, die bisher auf der Grundlage des Paragraphen 67 genehmigungsfrei sind, künftig Bauanträge zu stellen sind“, erklärt Leiter Ralf Schenk. Dazu benötigen die Bauherren einen Architekten oder einen anderen fachlich qualifizierten Entwurfsverfasser.
Unabhängig von der Zahl der Wohneinheiten ist für jedes Wohnhaus in Zukunft auch eine geprüfte Statik notwendig. „Neben der förmlichen Baugenehmigung unterliegen diese Bauvorhaben dann ebenfalls der regulären Bauüberwachung. Dies gilt einschließlich der Rohbau- und der Schlussabnahme“, so Schenk.
Wer heute noch einen Bau auf der Grundlage des bisherigen Freistellungsverfahrens errichten will, muss ihn bis zum 28. Dezember fertig haben. Sollte das Gebäude bis dahin nicht bewohnbar oder in anderer vorgesehener Funktion benutzbar sein, entfällt die Rechtsgrundlage und die Bauherren müssen nachträglich eine Baugenehmigung beantragen. In der Vergangenheit reichte es, solche Vorhaben der Stadt lediglich anzuzeigen.
Nach den Vorgaben des Landesbauministeriums wird die städtische Bauaufsicht bereits ab dem 1. Juli keine Bauvorhaben größeren Umfangs mehr im Freistellungsverfahren bearbeiten, sondern hier ein formelles Baugenehmigungsverfahren einleiten. „Ausnahmen gelten lediglich bei kleineren Projekten wie Gebäudeerweiterungen oder dem Bau von Garagen und untergeordneten Bauteilen, wenn es sehr wahrscheinlich erscheint, dass diese Maßnahmen bis zum Jahresende fertiggestellt sind“, erläutert Schenk.
Hier wird es die Bauaufsicht im Einzelfall vorerst noch bei der bisherigen Praxis belassen. Nähere Info telefonisch unter 02133/257–826.