Rhein-Kreis Neuss – (vz-nrw.de) Kunden in der Gas-Grundversorgung, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Oktober 2014 auf Erstattungen aus Preiserhöhungen gehofft hatten, werden nun weitgehend enttäuscht:
Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es zwar an einer rechtlichen Grundlage mit der Pflicht zur Information der Kunden über Anlass, Voraussetzungen und Umfang fehlte.
Aber dennoch hätten die Unternehmen ihre Bezugskostensteigerungen an ihre „Tarifkunden“ weitergeben dürfen. Nur wenn die Versorger die Preise stärker angehoben haben als ihre Kosten gestiegen sind, können nach der Entscheidung der obersten Richter Erstattungen möglich sein.
Wichtig ist außerdem: Der BGH hat für mögliche Ansprüche festgelegt, dass Kunden Rechnungen binnen drei Jahren nach Erhalt widersprechen müssen. Und schließlich ist die Verjährung zu beachten: Derzeit können nur noch Ansprüche aus Rechnungen ab 2012 geltend gemacht werden – diese verjähren Ende 2015.
Gas-Grundversorgungskunden, die übermäßige Preiserhöhungsanteile für diese Zeiträume von ihrem Versorger zurückfordern wollen, müssen letztlich vor Gericht ziehen und die Billigkeit der Anhebungen prüfen lassen. Was angesichts der moderaten Erhöhungen der letzten Jahres aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW in der Regel kaum lohnen wird. Eine Klage sollten allenfalls Kunden erwägen, deren Prozesskosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Außerdem wichtig: Wer Preiserhöhungen widersprochen hat und jetzt den Weg vor Gericht gehen will, kann seine Ansprüche, die er einklagen will, kaum berechnen. Denn der Versorger muss erst im Prozess darlegen, inwieweit die Preiserhöhungen berechtigt waren.
Für den Großteil der Gas-Grundversorgungskunden lautet angesichts des Aufwands und der Prozesskostenrisiken die Empfehlung der Verbraucherzentrale NRW: Raus aus der teuren Grundversorgung – durch den Wechsel in einen Sondertarif des Versorgers oder durch den Wechsel zu einem anderen Anbieter lässt sich ohne Geld- und großen Zeitaufwand sofort sparen.
Text: Verbraucherzentrale NRW