(mdr.de) Geldgeschenke an Kinder aus Hartz-IV-Familien sind ab einer bestimmten Summe als Einkommen anzurechnen. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden. Die Richter legten als Grenze 50 Euro pro Kind fest. Alles, was diesen Betrag übersteigt, soll ihrer Ansicht nach von der Sozialleistung abgezogen werden. Ausnahmen machten die Richter lediglich bei Geldgeschenken anlässlich eines einmaligen Ereignisses wie Jugendweihe und Konfirmation.

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