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Neuss-Weißenberg — Am späten Diens­tag­abend (07.09.) ist ein alko­ho­li­sierter Fahr­rad­fahrer bei einem Allei­nun­fall im Neusser Norden schwer ver­letzt worden.
Der 23-jährige Rad­fahrer war gegen 22.10 Uhr auf der Römer­straße in Rich­tung Glad­ba­cher Straße unter­wegs. In Höhe der Haus­nummer 120 verlor er ohne Fremd­ein­wir­kung die Kon­trolle über sein Fahrrad und kam zu Fall. Dabei zog sich der junge Mann eine Kopf­ver­let­zung zu.

Wäh­rend der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung durch den Ret­tungs­dienst stellten die Ord­nungs­hüter deut­li­chen Alko­hol­ge­ruch bei dem Neusser fest. Ein frei­willig durch­ge­führter Ate­m­al­ko­hol­test bestä­tigte, dass der Fahr­rad­fahrer deut­lich zu viel Alkohol kon­su­miert hatte. Er wurde zunächst mit einem Ret­tungs­wagen in ein Kran­ken­haus gebracht, wo er sta­tionär ver­blieb. Da er unter Alko­hol­ein­wir­kung stand, wurde ihm durch einen Arzt eine Blut­probe entnommen.

Die Polizei weist aus­drück­lich darauf hin, dass der Genuss von Alkohol oder anderer berau­schender Mittel auch bei Fahr­rad­fah­rern zu erheb­li­chen Kon­se­quenzen führen kann. Eine Trun­ken­heits­fahrt nach § 316 StGB kann nicht nur mit Kraft­fahr­zeugen, son­dern grund­sätz­lich auch mit dem Fahrrad begangen werden.

Der Füh­rer­schein kann also nicht nur bei Trun­ken­heit am Steuer, son­dern auch bei Trun­ken­heit am Fahr­rad­lenker weg sein. Für Rad­fahrer gelten dabei etwas groß­zü­gi­gere Pro­mil­le­werte. Als Auto­fahrer ist man ab einem Pro­mil­le­wert von 1,1 absolut fahr­un­tüchtig und ist, unab­hängig davon, ob man einen Unfall baut oder nicht, seinen Füh­rer­schein los. Auf dem Fahrrad gilt das ab 1,6 Promille.

Ver­ur­sacht man unter Alko­hol­ein­fluss einen Unfall, rei­chen auch auf dem Fahrrad, genauso wie am Steuer eines Kraft­fahr­zeugs, schon 0,3 Pro­mille aus, um seinen Füh­rer­schein abzugeben.

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