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Rom­mers­kir­chen — Im Juni 2010 waren in der Gemeinde Rom­mers­kir­chen ins­ge­samt 1.273 Hunde steu­er­lich regis­triert.  Hiervon wurden 764 Hunde (Vor­jahr 713 Hunde) auf­grund der Bestim­mungen des Lan­deshun­de­ge­setzes geson­dert beim örtli­chen Ord­nungsamt „angezeigt“.

Nach dem Lan­deshun­de­ge­setz müssen alle Hunde, die aus­ge­wachsen eine Wider­rist­höhe von mehr als 40 cm und ein Gewicht von mehr als 20 kg über­schreiten, mit Nach­weisen zur Sach­kunde, Haft­pflicht­ver­si­che­rung etc. dem Ord­nungsamt mit­ge­teilt werden. Auch für die sog. „Kampf­hunde“ besteht selbst­ver­ständ­lich diese Anzeige– sowie eine Geneh­mi­gungs­pflicht. Für diese spe­zi­ellen Hun­de­rassen exis­tiert eine gene­relle Maul­korb– und Anlein­pflicht. Dar­über hinaus müssen die Halter dieser Hunde bestimmte per­sön­liche Vor­aus­set­zungen erfüllen.

Ab dem 01.01.2007 werden für diese sog. „Kampf­hunde“ auch höhere Hun­de­steuern erhoben.

Für Hunde bestimmter Rassen nach § 10 des Lan­de­hun­de­ge­setzes sind je Hund 120 € pro Jahr zu ent­richten. Werden in dem Haus­halt zwei Hunde gehalten, erhöht sich der Hun­de­steu­er­satz auf 144 € je Hund bzw. 168 € je Hund, wenn mehr als drei Hunde gehalten werden. Zu diesen Rassen zählen ins­be­son­dere Rott­weiler oder Ame­rican Bulldog.

Auch für die gefähr­li­chen Hunde nach § 3 des Lan­de­hun­de­ge­setzes (z.B. Pit­bull Ter­rier, Ame­rican Staf­fordshire Ter­rier oder Bull­ter­rier) gelten ab 2007 erhöhte Steu­er­sätze. Wird nur ein Hund gehalten, so beträgt die Hun­de­steuer 240 €. Werden zwei oder mehr Hunde in einem Haus­halt gehalten, erhöht sich die Hun­de­steuer auf 288 € bzw. 336 € je Hund.

Für alle anderen Hunde, die nicht zu den gefähr­li­chen Hunden bzw. zu den bestimmten Rassen ent­spre­chend des Lan­de­hun­de­ge­setzes zählen, gilt der „nor­male“ Hun­de­steu­er­satz von 60 € je Hund (bzw. 72 € oder 84 € je Hund, sobald zwei oder mehr Hunde gehalten werden).

Ein Hund muss spä­tes­tens dann beim Steu­eramt ange­meldet werden, wenn dieser länger als zwei Monate gehalten wird. Rück­fragen beant­wortet das Steu­eramt unter der Ruf­nummer 02183÷800−62.

Fragen zur Anzeige– bzw. Geneh­mi­gungs­pflicht von Hunden auf­grund der Bestim­mungen des Lan­deshun­de­ge­setzes beant­wortet das Ord­nungsamt unter der Ruf­nummer 02183÷800−64.

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