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29 Jul 2010
Rommerskirchen — Im Juni 2010 waren in der Gemeinde Rommerskirchen insgesamt 1.273 Hunde steuerlich registriert. Hiervon wurden 764 Hunde (Vorjahr 713 Hunde) aufgrund der Bestimmungen des Landeshundegesetzes gesondert beim örtlichen Ordnungsamt „angezeigt“.
Nach dem Landeshundegesetz müssen alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm und ein Gewicht von mehr als 20 kg überschreiten, mit Nachweisen zur Sachkunde, Haftpflichtversicherung etc. dem Ordnungsamt mitgeteilt werden. Auch für die sog. „Kampfhunde“ besteht selbstverständlich diese Anzeige– sowie eine Genehmigungspflicht. Für diese speziellen Hunderassen existiert eine generelle Maulkorb– und Anleinpflicht. Darüber hinaus müssen die Halter dieser Hunde bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen.
Ab dem 01.01.2007 werden für diese sog. „Kampfhunde“ auch höhere Hundesteuern erhoben.
Für Hunde bestimmter Rassen nach § 10 des Landehundegesetzes sind je Hund 120 € pro Jahr zu entrichten. Werden in dem Haushalt zwei Hunde gehalten, erhöht sich der Hundesteuersatz auf 144 € je Hund bzw. 168 € je Hund, wenn mehr als drei Hunde gehalten werden. Zu diesen Rassen zählen insbesondere Rottweiler oder American Bulldog.
Auch für die gefährlichen Hunde nach § 3 des Landehundegesetzes (z.B. Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier oder Bullterrier) gelten ab 2007 erhöhte Steuersätze. Wird nur ein Hund gehalten, so beträgt die Hundesteuer 240 €. Werden zwei oder mehr Hunde in einem Haushalt gehalten, erhöht sich die Hundesteuer auf 288 € bzw. 336 € je Hund.
Für alle anderen Hunde, die nicht zu den gefährlichen Hunden bzw. zu den bestimmten Rassen entsprechend des Landehundegesetzes zählen, gilt der „normale“ Hundesteuersatz von 60 € je Hund (bzw. 72 € oder 84 € je Hund, sobald zwei oder mehr Hunde gehalten werden).
Ein Hund muss spätestens dann beim Steueramt angemeldet werden, wenn dieser länger als zwei Monate gehalten wird. Rückfragen beantwortet das Steueramt unter der Rufnummer 02183÷800−62.
Fragen zur Anzeige– bzw. Genehmigungspflicht von Hunden aufgrund der Bestimmungen des Landeshundegesetzes beantwortet das Ordnungsamt unter der Rufnummer 02183÷800−64.
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