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17 Jul 2010
Meerbusch Lank-Latum — Von den Anliegern einmal abgesehen, hat der Schwerlastverkehr (über 7,5t) nichts in Lank-Latum verloren. Leider ignorieren immer mehr LKW-Fahrer das bestehende Durchfahrtverbot.
Diese verursachen eine erhebliche Belastung in den Emissionen: Lärm, Feinstaub und Schädigung der Fahrbahn. Gerade in der engen Uerdinger Straße ist diese Problematik deutlich zu erkennen. Zumal ein Kindergarten direkt an der Fahrstrecke dieser LKW liegt.
Besonders die 40 Tonner einer Firma aus dem Krefelder Hafengebiet (Steinherstellung) sind sehr häufig anzutreffen. Bedauerlicherweise finden kaum Kontrollen in diesem Bereich statt und Hinweise an die lokale Polizeistation werden als „etwas übertrieben“ dargestellt. Eigene Recherchen zeichnen jedoch ein anderes Bild. Bis zu 25 schwere LKWs (40 Tonner, innerhalb von 4 Std.) befuhren die Uerdinger Straße in Richtung Autobahnauffahrt A44. Aufgrund der Firmenaufdrucke und der Kennzeichen waren diese nicht lokal zuzuordnen oder direkt erkennbare „Durchfahrer“.
Ein typisches Beispiel: Am 30.07.2009 befuhr ein Anlieger die Kaiserswerther Str., Kreuzung Uerdinger Straße, in Richtung Krefeld. Rechts auf der Uerdinger Straße stand ein 40 Tonner der Krefelder Firma, Fahrtrichtung A44. Links neben dem Zeugen (auf der Kaiserswerther Str.) ein Fahrzeug der lokalen Polizeistation. Dieses bog auf die Uerdinger Straße links, in Richtung A44, ab.
Nach den Beobachtungen hat das Polizeifahrzeug nicht gehalten, um den offensichtlichen Verstoß gegen das Durchfahrverbot zu ahnden. Menschlich vielleicht nachvollziehbar, jedoch in keinem Fall im Interesse der ohnehin belasteten Anwohner.
Vielleicht sollte eine Änderung der Verkehrsbeschilderung, am jeweiligen Ortseingang von Lank-Latum (Uerdinger Straße), das Durchfahrverbot verdeutlichen und es werden künftig entsprechende Kontrollen durchgeführt, denn dieser Zustand wird auf einen längeren Zeitraum untragbar.
Zum Thema “Anlieger frei” wird seitens der Stadtverwaltung, Herr Trapp vom Fachbereich Straßen und Kanäle, folgendes geäußert: “Leider sei die Straßenverkehrsordnung in dem Punkt so schwammig, dass Stadt und Polizei kaum eine Handhabe hätten, um die Berufskraftfahrer zu bestrafen” und “Anlieger sei nämlich schon derjenige, der behaupte, er wolle sich an der Tankstelle über den Dieselpreis informieren”.
Mag es daran liegen, dass die Kenntnisse aus der Führerscheinprüfung schon ein paar Jahrzehnte zurückliegen oder die Verwaltung kein Interesse verspührt hier etwas zu ändern. Nur die getätigte Aussage ist definitiv falsch.
Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Anliegereigenschaft zwar nicht nur für Anwohner gilt, sondern auch für jedermann. Dieser muss jedoch zu einem im gesperrten Bereich liegenden Grundstücken in irgendeiner rechtlichen Beziehung stehen.
Das Schild “Anlieger frei” erlaubt also nicht nur den eigentlichen Anliegern die Durchfahrt, also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück (z.B. Besucher, Kunden, Handwerker, Versorgungsfahrzeuge usw.). Anlieger sind auch unmittelbar Nutzungsberechtigte. Maßgebend für das Ein– oder Ausfahren muss die gewollte Beziehung zu einem Anlieger oder Anliegergrundstück sein.
Quelle: Hentschel, StVR, 37. Auflage, Rz 248 zu § 41 StVO Z. 250 StVO, (S. 827).
Demnach ist die Information zum “Dieselpreis” kein rechtliches Interesse, sondern nur eine Ausrede. Somit ist auch die Durchfahrt der ansässigen Firmen des Gewerbegebietes “In der Loh” die Durchfahrt nicht gestattet, denn selbiges liegt nicht im Verbotsgebiet.
Diese Auslegung steht so nicht in der Straßenverkehrsordnung, sondern hat sich schon vor langer Zeit in der Rechtsprechung durchgesetzt. Deshalb lohnt es auch nicht, mit irgendwelchen Sprachkonstruktionen im Hinterkopf nach anderen Möglichkeiten zu suchen.
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