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Meer­busch Lank-Latum — Von den Anlie­gern einmal abge­sehen, hat der Schwer­last­ver­kehr (über 7,5t) nichts in Lank-Latum ver­loren. Leider igno­rieren immer mehr LKW-Fahrer das beste­hende Durchfahrtverbot.

Diese ver­ur­sa­chen eine erheb­liche Belas­tung in den Emis­sionen: Lärm, Fein­staub und Schä­di­gung der Fahr­bahn. Gerade in der engen Uer­dinger Straße ist diese Pro­ble­matik deut­lich zu erkennen. Zumal ein Kin­der­garten direkt an der Fahr­strecke dieser LKW liegt.

Beson­ders die 40 Tonner einer Firma aus dem Kre­felder Hafen­ge­biet (Stein­her­stel­lung) sind sehr häufig anzu­treffen. Bedau­er­li­cher­weise finden kaum Kon­trollen in diesem Bereich statt und Hin­weise an die lokale Poli­zei­sta­tion werden als „etwas über­trieben“ dar­ge­stellt. Eigene Recher­chen zeichnen jedoch ein anderes Bild. Bis zu 25 schwere LKWs (40 Tonner, inner­halb von 4 Std.) befuhren die Uer­dinger Straße in Rich­tung Auto­bahn­auf­fahrt A44. Auf­grund der Fir­men­auf­drucke und der Kenn­zei­chen waren diese nicht lokal zuzu­ordnen oder direkt erkenn­bare „Durchfahrer“.

Ein typi­sches Bei­spiel: Am 30.07.2009 befuhr ein Anlieger die Kai­sers­werther Str., Kreu­zung Uer­dinger Straße, in Rich­tung Kre­feld. Rechts auf der Uer­dinger Straße stand ein 40 Tonner der Kre­felder Firma, Fahrt­rich­tung A44. Links neben dem Zeugen (auf der Kai­sers­werther Str.) ein Fahr­zeug der lokalen Poli­zei­sta­tion. Dieses bog auf die Uer­dinger Straße links, in Rich­tung A44, ab.

Nach den Beob­ach­tungen hat das Poli­zei­fahr­zeug nicht gehalten, um den offen­sicht­li­chen Ver­stoß gegen das Durch­fahr­verbot zu ahnden. Mensch­lich viel­leicht nach­voll­ziehbar, jedoch in keinem Fall im Inter­esse der ohnehin belas­teten Anwohner.

Viel­leicht sollte eine Ände­rung der Ver­kehrs­be­schil­de­rung, am jewei­ligen Orts­ein­gang von Lank-Latum (Uer­dinger Straße), das Durch­fahr­verbot ver­deut­li­chen und es werden künftig ent­spre­chende Kon­trollen durch­ge­führt, denn dieser Zustand wird auf einen län­geren Zeit­raum untragbar.

Zum Thema “Anlieger frei” wird sei­tens der Stadt­ver­wal­tung, Herr Trapp vom Fach­be­reich Straßen und Kanäle, fol­gendes geäu­ßert: “Leider sei die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung in dem Punkt so schwammig, dass Stadt und Polizei kaum eine Hand­habe hätten, um die Berufs­kraft­fahrer zu bestrafen” und “Anlieger sei näm­lich schon der­je­nige, der behaupte, er wolle sich an der Tank­stelle über den Die­sel­preis informieren”.

Mag es daran liegen, dass die Kennt­nisse aus der Füh­rer­schein­prü­fung schon ein paar Jahr­zehnte zurück­liegen oder die Ver­wal­tung kein Inter­esse ver­spührt hier etwas zu ändern. Nur die getä­tigte Aus­sage ist defi­nitiv falsch.

Die herr­schende Recht­spre­chung geht davon aus, dass die Anlie­g­er­ei­gen­schaft zwar nicht nur für Anwohner gilt, son­dern auch für jeder­mann. Dieser muss jedoch zu einem im gesperrten Bereich lie­genden Grund­stü­cken in irgend­einer recht­li­chen Bezie­hung stehen.

Das Schild “Anlieger frei” erlaubt also nicht nur den eigent­li­chen Anlie­gern die Durch­fahrt, also Per­sonen mit durch recht­liche Bezie­hung zu den Grund­stü­cken begrün­deter Anlie­g­er­ei­gen­schaft, son­dern auch den Ver­kehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grund­stück (z.B. Besu­cher, Kunden, Hand­werker, Ver­sor­gungs­fahr­zeuge usw.). Anlieger sind auch unmit­telbar Nut­zungs­be­rech­tigte. Maß­ge­bend für das Ein– oder Aus­fahren muss die gewollte Bezie­hung zu einem Anlieger oder Anlie­ger­grund­stück sein.

Quelle: Hent­schel, StVR, 37. Auf­lage, Rz 248 zu § 41 StVO Z. 250 StVO, (S. 827).

Dem­nach ist die Infor­ma­tion zum “Die­sel­preis” kein recht­li­ches Inter­esse, son­dern nur eine Aus­rede. Somit ist auch die Durch­fahrt der ansäs­sigen Firmen des Gewer­be­ge­bietes “In der Loh” die Durch­fahrt nicht gestattet, denn sel­biges liegt nicht im Verbotsgebiet.

Diese Aus­le­gung steht so nicht in der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung, son­dern hat sich schon vor langer Zeit in der Recht­spre­chung durch­ge­setzt. Des­halb lohnt es auch nicht, mit irgend­wel­chen Sprach­kon­struk­tionen im Hin­ter­kopf nach anderen Mög­lich­keiten zu suchen.

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