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Karls­ruhe — Der für das Bank– und Bör­sen­recht zustän­dige XI. Zivil­senat des Bun­des­ge­richts­hofes hatte über die Frage zu ent­scheiden, ab wel­chem Zeit­punkt für Kre­dit­in­sti­tute die ihnen oblie­gende Ver­pflich­tung zur Auf­klä­rung über sog. Rück­ver­gü­tungen erkennbar sein musste und sie des­halb im Falle einer Nicht­auf­klä­rung ein Ver­schulden trifft.

Eine Rück­ver­gü­tung liegt vor, wenn die bera­tende Bank, die Fonds­an­teile emp­fiehlt, von den Aus­ga­be­auf­schlägen und Ver­wal­tungs­kosten der Fonds­ge­sell­schaften, die der Bank­kunde an die Fonds­ge­sell­schaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fonds­ge­sell­schaft einen Teil als Pro­vi­sion rück­ver­gütet erhält, so dass diese ein für den Kunden nicht erkenn­bares Inter­esse daran hat, gerade diese Betei­li­gung zu empfehlen.

In dem zugrunde lie­genden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Spar­kasse Scha­dens­er­satz wegen feh­ler­hafter Anla­ge­be­ra­tung. Er zeich­nete auf Emp­feh­lung der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 meh­rere Fonds­be­tei­li­gungen, wobei die Beklagte den Kläger nicht im Ein­zelnen dar­über auf­klärte, dass bzw. in wel­cher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fonds­ge­sell­schaften gezahlten Aus­ga­be­auf­schläge als sog. Rück­ver­gü­tungen zurück­flossen. Das Ober­lan­des­ge­richt hat der Klage statt­ge­geben und die Revi­sion nicht zugelassen.

Der Bun­des­ge­richtshof hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurück­ge­wiesen, weil die Rechts­sache weder grund­sätz­liche Bedeu­tung hatte noch eine Ent­schei­dung des Revi­si­ons­ge­richts zur Fort­bil­dung des Rechts oder der Siche­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung erfor­der­lich war. Es war recht­lich nicht zu bean­standen, dass das Ober­lan­des­ge­richt einen unver­meid­baren Rechts­irrtum der inso­weit dar­le­gungs– und beweis­pflich­tigen Beklagten über Bestehen und Umfang einer Auf­klä­rungs­pflicht über die Zah­lung von Rück­ver­gü­tungen und deren Höhe für den hier maß­geb­li­chen Zeit­punkt ver­neint hat. Viel­mehr war für Kre­dit­in­sti­tute bereits auf der Grund­lage von zwei Urteilen des Bun­des­ge­richts­hofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine ent­spre­chende Auf­klä­rungs­pflicht erkennbar, so dass die Ver­let­zung der Hin­weis­pflicht als schuld­haft anzu­sehen ist.

Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09

LG Bochum – Urteil vom 5. Februar 2009 – 9 O 295/07

OLG Hamm – Urteil vom 23. Sep­tember 2009 – 31 U 31/09

Karls­ruhe, den 8. Juli 2010

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