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Kaarst — Auf­grund der aktu­ellen Recht­spre­chung besteht die Ver­pflich­tung, eine ver­ur­sa­chungs­ge­rechte Kos­ten­zu­ord­nung vor­zu­nehmen. Die Stadt Kaarst hat des­halb eine getrennte Gebühr für Schmutz– und Regen­wasser auf Grund­lage einer neu zu gestal­teten Gebüh­ren­sat­zung zur Ent­wäs­se­rungs­sat­zung eingeführt.

Durch diese Maß­nahme werden keine höheren Ein­nahmen für die Stadt erzielt, son­dern ledig­lich die Kosten der Abwas­ser­be­sei­ti­gung mit geän­derten Maß­stäben ver­ur­sa­cher­ge­rechter auf die Gebüh­ren­zahler verteilt.

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