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(mdr.de) Geld­ge­schenke an Kinder aus Hartz-IV-Familien sind ab einer bestimmten Summe als Ein­kommen anzu­rechnen. Das hat das Säch­si­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt in Chem­nitz ent­schieden. Die Richter legten als Grenze 50 Euro pro Kind fest. Alles, was diesen Betrag über­steigt, soll ihrer Ansicht nach von der Sozi­al­leis­tung abge­zogen werden. Aus­nahmen machten die Richter ledig­lich bei Geld­ge­schenken anläss­lich eines ein­ma­ligen Ereig­nisses wie Jugend­weihe und Konfirmation.

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