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Darm­stadt (ddp-hes). Die Abwrack­prämie darf bei «Hartz IV»-Empfängern nicht auf das Ein­kommen ange­rechnet werden. Wie das Hes­si­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt in Darm­stadt in einem am Dienstag ver­öf­fent­lichten Urteil ent­schied, darf die Bun­des­agentur für Arbeit des­halb die Sozi­al­leis­tungen nicht nicht verringern.

Die Abwrack­prämie habe die Ver­schrot­tung alter und den Absatz neuer Fahr­zeuge för­dern sollen, hieß es. Es han­dele sich also um «eine zweck­be­stimmte Ein­nahme». «Eine Anrech­nung der Prämie als Ein­kommen würde diesen Zweck ver­ei­teln», urteilten die Richter.

Zwar über­steige die Abwrack­prämie in Höhe von 2500 Euro das Sie­ben­fache der «Hartz IV»-Regelleistung, erklärte das Gericht. Sie stehe dem Emp­fänger aber nicht für pri­vaten Konsum zur Ver­fü­gung und ver­bes­sere seine wirt­schaft­liche Lage nicht. Daher ergebe sich auch kein gerin­gerer Hil­fe­be­darf. Ebenso wenig sei der Wagen als Ver­mögen anzurechnen.

Im kon­kreten Fall hatte eine Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis einen Neu­wagen gekauft. Die 2500 Euro Abwrack­prämie wurden ihr für sechs Monate als Ein­kommen ange­rechnet, wes­wegen sich die monat­li­chen Leis­tungen von 634,23 Euro auf 232,99 Euro ver­rin­gerten. Die 51 Jahre alte Frau klagte dar­aufhin vor dem Sozi­al­ge­richt Mar­burg. Sie sei auf das neue Auto ange­wiesen, um damit zu ihrem Arbeits­platz und zu ihren Ärzten zu gelangen. Ihr altes Auto fahre nicht mehr. Ihre Mutter habe ihr für den Kauf des Autos ein Dar­lehen gewährt.

Der Beschluss des Lan­des­so­zi­al­ge­richts ist unanfechtbar.

(AZ: L 6 AS 515/09 B ER)

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