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16 Feb 2010
Darmstadt (ddp-hes). Die Abwrackprämie darf bei «Hartz IV»-Empfängern nicht auf das Einkommen angerechnet werden. Wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied, darf die Bundesagentur für Arbeit deshalb die Sozialleistungen nicht nicht verringern.
Die Abwrackprämie habe die Verschrottung alter und den Absatz neuer Fahrzeuge fördern sollen, hieß es. Es handele sich also um «eine zweckbestimmte Einnahme». «Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen würde diesen Zweck vereiteln», urteilten die Richter.
Zwar übersteige die Abwrackprämie in Höhe von 2500 Euro das Siebenfache der «Hartz IV»-Regelleistung, erklärte das Gericht. Sie stehe dem Empfänger aber nicht für privaten Konsum zur Verfügung und verbessere seine wirtschaftliche Lage nicht. Daher ergebe sich auch kein geringerer Hilfebedarf. Ebenso wenig sei der Wagen als Vermögen anzurechnen.
Im konkreten Fall hatte eine Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis einen Neuwagen gekauft. Die 2500 Euro Abwrackprämie wurden ihr für sechs Monate als Einkommen angerechnet, weswegen sich die monatlichen Leistungen von 634,23 Euro auf 232,99 Euro verringerten. Die 51 Jahre alte Frau klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Marburg. Sie sei auf das neue Auto angewiesen, um damit zu ihrem Arbeitsplatz und zu ihren Ärzten zu gelangen. Ihr altes Auto fahre nicht mehr. Ihre Mutter habe ihr für den Kauf des Autos ein Darlehen gewährt.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist unanfechtbar.
(AZ: L 6 AS 515/09 B ER)
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