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Luxem­burg (ddp). Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeit­neh­mern in Deutsch­land gestärkt. Die deut­sche Rege­lung, nach der vor Voll­en­dung des 25. Lebens­jahrs lie­gende Beschäf­ti­gungs­zeiten bei der Berech­nung der Kün­di­gungs­frist nicht berück­sich­tigt werden, ver­stößt gegen das Verbot der Dis­kri­mi­nie­rung wegen des Alters, urteilten die Luxem­burger Richter am Dienstag.

Nach deut­schem Arbeits­recht ver­län­gern sich die vom Arbeit­geber ein­zu­hal­tenden Kün­di­gungs­fristen stu­fen­weise mit zuneh­mender Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses. Vor der Voll­en­dung des 25. Lebens­jahrs des Arbeit­neh­mers lie­gende Beschäf­ti­gungs­zeiten werden bei der Berech­nung jedoch nicht berück­sich­tigt. Doch das ist laut EuGH-Urteil nicht zulässig.

In dem Fall war eine Frau seit ihrem voll­en­deten 18. Lebens­jahr bei einem Unter­nehmen beschäf­tigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat ent­lassen. Der Arbeit­geber berech­nete die Kün­di­gungs­frist unter Zugrun­de­le­gung einer Beschäf­ti­gungs­dauer von drei Jahren, obwohl die Arbeit­neh­merin seit zehn Jahren bei ihm beschäf­tigt war. Wie in den deut­schen Rechts­vor­schriften vor­ge­sehen, hatte er die vor der Voll­en­dung des 25. Lebens­jahrs lie­genden Beschäf­ti­gungs­zeiten nicht berücksichtigt.

Dagegen klagte die Frau und machte gel­tend, dass diese Rege­lung eine ver­bo­tene Dis­kri­mi­nie­rung wegen des Alters dar­stelle. Die Kün­di­gungs­frist hätte vier Monate betragen müssen, was einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von zehn Jahren ent­spreche. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf hat den Gerichtshof zur Ver­ein­bar­keit einer sol­chen Kün­di­gungs­re­ge­lung mit dem EU-Recht befragt.

Der Deut­sche Gewerk­schafts­bund (DGB) begrüßte das Urteil. «Es spie­gelt die Posi­tion wider, die die Gewerk­schaften bereits bei der Umset­zung der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­richt­li­nien in natio­nales Recht hatten», sagte die stell­ver­tre­tende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehr­b­rock. Nun müsse der Gesetz­geber zügig die gesetz­li­chen Rege­lungen ändern.

(AZ: C-555/07)

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