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Han­nover (dts) — Der 7. Senat des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts hält die andau­ernde Erhe­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für ver­fas­sungs­widrig. Das Kla­ge­ver­fahren mit dem Akten­zei­chen 7 K 143/08 wird jetzt dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­legt, teilte das Gericht mit.

Die Richter sind davon über­zeugt, dass die Ergän­zungs­ab­gabe nach dem Soli­da­ri­täts­zu­schlags­ge­setz spä­tes­tens ab dem Jahr 2007 ihre ver­fas­sungs­recht­liche Berech­ti­gung ver­loren hat. Eine Ergän­zungs­ab­gabe diene nach den Vor­stel­lungen des Gesetz­ge­bers nur der Deckung vor­über­ge­hender Bedarfsspitzen.

Mit dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag sollten die Kosten der deut­schen Ein­heit finan­ziert werden. Hierfür besteht nach Auf­fas­sung des Gerichts aber kein vor­über­ge­hender, son­dern ein lang­fris­tiger Bedarf. Dieser dürfe nicht durch die Erhe­bung einer Ergän­zungs­ab­gabe gedeckt werden, so das Gericht. Das jähr­liche Auf­kommen aus dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag beträgt der­zeit rund 12 Mil­li­arden Euro.

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