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Bonn/Sankt Augustin (ddp-nrw). Eine 16 Jahre alte Schü­lerin muss wegen eines geplanten Amok­laufs an ihrem Gym­na­sium in Sankt Augustin für fünf Jahre in Haft. Die 8. Große Straf­kammer des Bonner Land­ge­richts ver­ur­teilte die Jugend­liche am Dienstag wegen ver­suchten Mordes in Tat­ein­heit mit gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung und Ver­stoßes gegen das Waf­fen­ge­setz. Nach Angaben eines Gerichts­spre­chers erging das Urteil nach Jugend­straf­recht.

Die Jugend­liche soll am 11. Mai an dem von ihr besuchten Albert-Einstein-Gymnasium einen Amok­lauf vor­be­reitet haben. Nach Über­zeu­gung der Kammer wollte sie zunächst einen Lehrer mit einem mit­ge­brachten Kurz­schwert nie­der­ste­chen, um so an die Schlüssel für die Klas­sen­räume zu gelangen. Danach habe sie Klas­sen­zimmer mit selbst­ge­bauten Molo­tow­cock­tails in Brand setzen und die Türen von außen ver­schließen wollen.

Bei der Vor­be­rei­tung der Tat war die Jugend­liche in einer Mäd­chen­toi­lette des Gym­na­siums von einer Mit­schü­lerin über­rascht worden. Diese wurde von ihr mit dem Schwert ange­griffen und schwer an den Händen ver­letzt. Als ein Lehrer auf den Vor­fall auf­merksam wurde, brach die 16-Jährige die Tat ab und floh. Noch am selben Abend stellte sie sich im Kölner Haupt­bahnhof der Bun­des­po­lizei. Sie wird seit ihrer Fest­nahme wegen Selbst­mord­ge­fahr in einer jugend­psych­ia­tri­sche Ein­rich­tung behandelt.

Die Ange­klagte hatte vor Gericht ein Geständnis abge­legt und Pro­bleme in Schule und Eltern­haus als Motiv für die Tat genannt. Nach Ansicht der Kammer habe sich die Jugend­liche einsam und miss­ver­standen gefühlt und des­halb schließ­lich einen Amok­lauf geplant. Sie tauschte sich im Internet mit Chat­part­nern über Amok­läufe aus, bestellte sich online ein japa­ni­sches Kurz­schwert, ent­wen­dete ihrem Vater dessen Gas­pis­tole und baute aus mit Benzin gefüllten Fla­schen elf Molotowcocktails.

Die vom Gericht bestellten Gut­achter beschei­nigten der Jugend­li­chen eine gestörte Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung. Bei ihr seien insta­bile Per­sön­lich­keits­struk­turen fest­zu­stellen, hieß es. Es sei daher nicht aus­zu­schließen, dass die Schuld­fä­hig­keit der Ange­klagten im Tat­zeit­punkt erheb­lich ein­ge­schränkt gewesen sei. Ange­sichts der lang­fris­tigen Tat­pla­nung sieht die Kammer aller­dings weder eine ein­ge­schränkte Steue­rungs­fä­hig­keit noch Anhalts­punkt dafür, dass die Jugend­liche zum Tat­zeit­punkt schuld­un­fähig gewesen sei. Damit fehlten die Vor­aus­set­zungen für eine Unter­brin­gung in einer psych­ia­tri­schen Klinik.

Die Staats­an­walt­schaft hatte in der nicht­öf­fent­li­chen Haupt­ver­hand­lung eine sechs­jäh­rige Haft­strafe bean­tragt. Die Ver­tei­diger strebten eine Jugend­strafe wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung und uner­laubten Waf­fen­be­sitzes an. Die bei dem Angriff schwer ver­letzte Mit­schü­lerin war an dem Ver­fahren als Neben­klä­gerin betei­ligt. Ihr Anwalt hatte gefor­dert, die Ange­klagte in eine psych­ia­tri­sche Klinik ein­weisen zu lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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